und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Bremen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Herz -und Kreislauferkrankungen, insbesondere in Form der Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der Zwecke der Stiftung Bremer Herzen im Sinne des § 58 Nr. 1 AO.
Die Verwirklichung des Zwecks erfolgt durch Weitergabe der insoweit durch Mitgliedsbeiträge und Spenden generierten Mittel an die Stiftung Bremer Herzen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Körperschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt, daß Vermögen des Vereins an die Stiftung Bremer Herzen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
mit dem Tod des Mitglieds
durch freiwilligen Austritt
durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden vom Vorstand bestimmt.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
der Vorstand
die Mitgliederversammlung
§7 Vorstand
Der Vorstand des Vereins i. S. des § 26 BGB besteht aus drei Personen, nämlich dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands i. S. des § 26 BGB vertreten.
Zur Wahrnehmung der Vorstandsgeschäfte können den Vorstand bis zu 2 weitere Mitglieder ergänzen.
Dem Vorstand obliegt die Leitung der Geschäfte des Vereins sowie insbesondere die Umsetzung der Verwirklichung des Zweckes des Vereins.
§8 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren durch den Vorstand der Stiftung Bremer Herzen gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, wobei auch die Vorstandsmitglieder der Stiftung Bremer Herzen wählbar sind, sofern diese Vereinsmitglieder sind.
§9 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, in Textform oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Falle ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 10 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
Entlastung des Vorstands;
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Schriftform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
Über die Beschlüsse der Mitglieder ist ein Protokoll aufzunehmen, dass von zwei Mitgliedern des Vorstands im Sinne des § 26 BGB zu unterzeichnen ist. Sollten keine zwei Vorstandsmitglieder anwesend sein, bestimmt die Mitgliederversammlung den Protokollführer, der dadurch auch gleichzeitig beauftragt ist, das Protokoll zu unterzeichnen.
§13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Schriftform unter Angabe der Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§14 Satzungsänderung / Auflösung des Vereins
1. Einen Beschluss, der eine Änderung der Satzung auch hinsichtlich der Änderung des Zwecks des Vereins enthält, ist einstimmig vom Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB zu fassen.
2. Die Auflösung des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung mit der in § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtfähigkeit verliert.